Hier erhalten Sie Informationen zum Thema Bestattungskosten, gesetzliche Erbfolge und Testament.

Die Bestattungskosten teilen sich wie folgt auf:
  • Private Kosten:
    Trauerbekleidung, Blumenschmuck, Kaffeetafel, Drucksachen,...
  • Unmittelbare Bestattungskosten:
    Formalitäten, Sarg, Einbettung, Talar, Überführungen,...
  • Kommunale Bestattungsgebühren:
    Gebühren für die Trauerhalle,...
  • Kirchliche Gebühren:
    Pfarramt, Aussegnung, Seelenamt, Messdiener, Kirche, Organist, Läuten,...
  • Grabnutzungsgebühren
  • Grabanlage mit Genehmigungsgebühr

Erben und Vererben
Mit dem Tod eines Menschen geht sein gesamtes zu diesem Zeitpunkt existierendes Vermögen auf einen oder mehrere Erben über.

Hierbei gibt es verschiedene Möglichkeiten festzulegen, wer erben soll. Diese Varianten möchten wir Ihnen kurz erläutern, einmal an Hand des BGB und somit der gesetzlichen Erbfolge und zum Zweiten mit dem Aufsetzen eines Testaments. Ansonsten können Sie einen Erbvertrag schließen oder jemandem ein Vermächtnis machen.

Wurde weder ein Erbvertrag noch ein Testament gemacht, so tritt im Todesfall automatisch die gesetzliche Erbfolge laut BGB ein. Sind keine Erben, d.h. Verwandte und auch kein Ehepartner da, so geht das Vermögen an den Fiskus über.

Bitte beachten Sie, dass diese Darstellung eine Einzelberatung beim Notar nicht ersetzen kann. Es kann aber hilfreich sein, die richtigen Fragen zu erkennen und diese in einem vertraulichen Gespräch mit dem Rechtsanwalt oder Notar zu klären.


Gesetzliche Erbfolge
Im BGB ist die Erbfolge abhängig vom Grad der Verwandtschaft. Man unterscheidet die Verwandtschaftsverhältnisse in einer absteigenden und einer aufsteigenden Linie.

Die absteigende Linie des Verstorbenen beinhaltet die Kinder, Enkel, Großenkel und deren Abkömmlinge. In der aufsteigenden Linie werden die Eltern, Großeltern und Urgroßeltern und deren Abkömmlinge benannt. Der Ehepartner unterliegt eigenen gesetzlichen Paragraphen. Aufgrund dieser Erbfolge kann der Ehepartner laut Gesetz nicht mehr als ¾ des Nachlasses erben, solange noch ein Verwandter der eben genannten Linien lebt. Von der Erbfolge ausgeschlossen sind Verschwägerte, wie zum Beispiel Schwiegermutter, Schwiegersohn, Stiefvater, Stieftochter, angeheiratete Tante, etc.. Sind die Ehepartner geschieden, so besteht kein Erbrecht. Dies gilt ebenfalls für Partner die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben.

Es gibt nach der Einteilung in auf- und absteigende Linien auch noch die Unterteilung in Erben I., II., III. und IV. Ordnung.

Zu den Erben I. Ordnung gehören nur die Abkömmlinge des Verstorbenen, d.h. also dessen Kinder, die Enkel und Urenkel,... Hierbei erben zuerst die Kinder, sind keine da, erben die Enkel,... Die in der II. Ordnung genannten Personen (Eltern des Verstorbenen und deren Kinder und Kindeskinder) können nur erben, wenn keine Verwandten der I. Ordnung mehr existieren. Dies gilt ebenfalls für die III. Ordnung, d.h. für die Großeltern und deren Nachkommen sowie für die IV. Ordnung (Urgroßeltern und deren Kinder).

Der überlebende Ehegatte (unabhängig vom Güterstand) ist neben Abkömmlingen ¼ , neben Verwandten II. und III. Ordnung zu ½ gesetzlicher Erbe. Jedoch kann der Erbteil je nach Güterstand varieren.

Das Testament geht der gesetzlichen Erbfolge immer vor!

Das Testament
Hierbei ist zu beachten, dass ein Testament vom Erblasser nur persönlich errichtet werden kann. Das Testament überlagert die Vorschriften über die gesetzliche Erbfolge, d.h. es erben nur diejenigen, die im Testament erwähnt wurden.

Jedoch gibt es eine Ausnahme:
die Pflichtteilsberechtigten können nicht ganz übergangen werden. Sie haben einen Anspruch auf die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbes.
Sie haben die Möglichkeit das Testament bei einem Notar bzw. Rechtsanwalt aufzusetzen (öffentliches Testament). Dies wird anschließend amtlich verwahrt und nach dem Tod des Erblassers geöffnet. Sie können es aber auch bequem zu Hause erstellen (private Testament). Hierbei gilt es einige Formvorschriften einzuhalten. Das Testament muß handschriftlich verfasst werden. Inhaltlich gibt es keine Regeln. Wichtig bei der Aufsetzung ist, dass es keine Widersprüche und Unklarheiten enthält.

Haben Sie das Testament fertig geschrieben, so unterzeichen Sie es mit Ihrem Vor- und Zunamen, dem Datum und dem Ort. Bei Änderungen fügen Sie bitte erneut Ihre Unterschirft, Datum und Ort hinzu. Der überlebende Ehegatte kann nur dann allein erben, wenn ein gültiges Testament vorliegt. Möchten Sie mit Ihrem Ehepartner ein gemeinschaftliches Testament errichten, so müssen beide das von einem Ehepartner handschriftlich erstellte Testament unterschreiben.

Es steht Ihnen jeder Zeit frei, Ihr Testament zu widerrufen.